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VERKEHRSRECHT - StVO

Durch die Widmung als eine Allgemeinverfügung der Verwaltung unterliegt die öffentliche Straße dem Gemeingebrauch im Rahmen der erfolgten Zweckbestimmung. Die Ausübung des Gemeingebrauchs wird durch das Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht beschränkt und geregelt. Das Straßenrecht legt dabei fest, was auf Straßen zulässig ist. Das Straßenverkehrsrecht regelt den individuellen Gebrauch zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. 
Merke: Eine Behinderung des Verkehrs liegt dann vor, wenn das Überholen von nebeneinander fahrenden Radfahrern durch ein Kraftfahrzeug, unter Einhaltung des vorgeschrieben Seitenabstandes und unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite nicht möglich ist, bei hintereinanderfahrenden Radfahrern aber möglich wäre. Radfahrer müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5m und außerorts mindestens 2m. Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Grundsätzlich dürfen Radfahrende wählen, ob sie direkt oder ob sie indirekt nach links abbiegen wollen. Beim direkten Linksabbiegen dürfen Radfahrende auch benutzungspflichtige Radwege verlassen, um direkt links abzubiegen, müssen aber auf den Geradeaus-Verkehr achten, der Vorfahrt hat. Wer direkt links abbiegen möchte, ordnet sich frühzeitig in der Fahrbahnmitte ein und richtet sich nach den Lichtsignalen des entsprechenden Fahrstreifens. Beim indirekten Linksabbiegen bleibt der Radfahrende zunächst rechts und überquert die Kreuzung oder Einmündung. Anschließend biegt er dann nach links ab. Der Radfahrende überquert dabei also zwei Fahrbahnen jeweils geradeaus.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinheiten zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden. Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Eine Gruppe ab 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Für geschlossene Verbände gelten die für den Verkehr bestehenden Regeln und Anordnungen – mit ein paar Ausnahmen und Sonderregelungen. Gemäß §27 StVO Absatz 1 ist ein Verband dann geschlossen, wenn er für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei geschlossenen Verbänden aus Radfahrern gibt es keine besondere Kennzeichnungspflicht. Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Sie dürfen auch dann auf der Straße fahren, wenn es nebenan einen Radweg mit Benutzungspflicht gibt. Es dürfen jeweils zwei Radfahrer nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Ein Gruppenmitglied muss den Verband führen. Wer die Kolonne führt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Verband an die allgemeinen Verkehrsregeln und die Sonderregelungen hält. Die Kommunikation erfolgt durch Handzeichen. Gemäß §27 StVO ist darauf zu achten, dass der Verband geschlossen bleibt. Die Fahrer sind nicht einzeln, sondern die Gruppe ist als ein Fahrzeug zu betrachten. Besondere Vorschriften gelten hier insbesondere an Ampeln und beim Abbiegen. Fährt ein Teil der Gruppe bei Grün los und die Ampel springt auf Rot, müssen die restlichen Fahrzeuge folgen.
Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkataolg und einen Bußgeldrechner speziell für Fahrradfahrer. fahrrad.bussgeldkatalog.org
 
VERKEHRSRECHT - STVO
Durch die Widmung als eine Allgemeinverfügung der Verwaltung unterliegt die öffentliche Straße dem Gemeingebrauch im Rahmen der erfolgten Zweckbestimmung. Die Ausübung des Gemeingebrauchs wird durch das Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht beschränkt und geregelt. Das Straßenrecht legt dabei fest, was auf Straßen zulässig ist. Das Straßenverkehrsrecht regelt ...
VERKEHRSRECHT - STVZO
Unabhängig davon, ob du mit dem Mountainbike, dem Rennrad oder einem City-Bike unterwegs bist, muss dein Rad bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit du dich legal im Straßenverkehr bewegen kannst. Ausgenommen von diesen Regelungen sind (Klein-) Kinderfahrräder, da Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren auf dem Gehweg fahren müssen und nicht direkt am Straßenverkehr teilnehmen.
VERKEHRSRECHT - ALKOHOL
"Wir fahren mit dem Fahrrad, da kann man wenigstens was trinken ..." So oder ähnlich kann man es gelegentlich hören. Aber Vorsicht! Diese Einstellung kann unangenehme Folgen haben. Und übrigens gibt es auch bessere Argumente für das Fahrrad fahren. Deshalb hier das Wichtigste zum Thema Alkohol und Fahrrad:
VERKEHRSRECHT - FRAGEN
Fragen kostet zwar nichts, bei Anwälten ist das auch so, allerdings kosten hier die Antworten meistens etwas. Die Antworten auf die nachfolgenden Fragen ist kostenlos.
STRASSEN
Was für Radfahrer auf Straßen erlaubt ist und was nicht, erklären wir in dieser Kategorie. Wann ist eine Straße öffentlich und wann privat? Wann sind Rennen erlaubt?
WALDWEGE
Was für Radfahrer im Wald erlaubt ist und was nicht, erklären wir in dieser Kategorie. Wann ist ein Weg öffentlich und wann privat? Wann sind Rennen erlaubt?


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