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Radfahrer und Kraftfahrer im Straßenverkehr müssen Abstand halten. 1,5 m bis 2 m Seitenabstand ist vorgeschrieben und nebeneinander fahren ist erlaubt, aber was bedeutet das wo konkret?

Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m (innerorts) bis 2 m (außerorts) einhalten, um den Radfahrer nicht auf Grund von Sogwirkung zu gefährden, zu erschrecken oder zu verunsichern. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben. 
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Behinderung des Verkehrs liegt dann vor, wenn das Überholen von nebeneinander fahrenden Radfahrern durch ein Kraftfahrzeug, unter Einhaltung des vorgeschrieben Seitenabstandes und unter Berücksichtigung der Straßenbreite nicht möglich ist, bei hintereinanderfahrenden Radfahrern aber möglich wäre.


1: Nur in der rechten Spur darf man nicht überholen, wenn der Mindestabstand zum Radfahrer nicht eingehalten werden kann. Bei Gegenverkehr kann es zu einer Gefährdung des Radfahrers kommen.
2: Weil die Gegenfahrbahn ohnehin frei sein muss, kann der Kraftfahrer diese auch gleich vollst?ndig befahren und so einen gro?zu?gigen Seitenabstand zum Radfahrer gewährleisten.
3: Auf schmalen Straßen kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, deshalb besteht ohnehin Überholverbot fu?r Kraftfahrer. Radfahrer du?rfen nebeneinander fahren.
4: Bei einer mittleren Straßenbreite kann der Mindestabstand eingehalten werden, aber nur wenn die Radfahrer hintereinander fahren, anderenfalls läge eine Behinderung vor.
5: Auf einer breiten Straße können Radfahrer nebeneinander fahren, da die Straßenbreite ausreicht, um unter Einhaltung des Mindestabstandes zu überholen, ohne dass eine Behinderung vorliegt.
6: Da ein Fahrrad Schutzstreifen kein anderer Straßenteil ist, sondern zur Fahrbahn gehört, muss das Abstandsgebot beim Überholen eingehalten werden.
7: Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg und kein Teil der Fahrbahn, deshalb gilt das Abstandsgebot nicht. Es gilt aber das allgemeine Rücksichtnahmegebot und das Gefährdungsverbot.
 


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